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Satzung des Hannover Center of Finance and Insurance e.V.

Abschnitt I: Verein und Mitgliedschaft

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Hannover Center of Finance and Insurance (HCFI)“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Hannover.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche, vornehmlich wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Lehre auf dem Gebiet des Finanzwesens, insbesondere Bank- und Versicherungswirtschaft, Risikomanagement, Börsen, Geldwesen, Regulierung, internationale Finanzmärkte, Finanzinformatik, Finanzstatistik u. ä. und der damit zusammenhängenden Themen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Absatzes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Gegenstände der Vereinstätigkeit

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Förderung und Weiterbildung leistungsfähiger Nachwuchskräfte im Bereich des Finanzwesens,
  2. Forschung und Publikationen im Bereich des Finanzwesens,
  3. Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Vorträgen im Bereich des Finanzwesens,
  4. Projektbezogene Kooperationen im Bereich des Finanzwesens,
  5. Unterhaltung einer wissenschaftlichen Bibliothek oder anderer infrastruktureller Maßnahmen im Bereich des Finanzwesens.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein können alle an seinem Zweck interessierten natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts als ordentliche Mitglieder beitreten. Die Aufnahme als Mitglied ist bei dem Direktorium unter ausdrücklicher Anerkennung der Satzung schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet das Kuratorium.

(2) Fördermitglieder sind private oder juristische Personen. Sie sind Mitglieder ohne Stimmrecht. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Direktor oder sein Stellvertreter.

(3) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um das HCF erworben haben oder eine herausragende Rolle im Finanzwesen wahrnehmen bzw. wahrgenommen haben. Ehrenmitglieder werden von den Mitgliedern des Vereins vorgeschlagen. Über die Aufnahme entscheidet das Kuratorium. Die Ehrenmitgliedschaft ist lebenslang und beitragsfrei. Ehrenmitglieder sind außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Spenden

  1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Art, Höhe und Fälligkeit der Beiträge.
  2. Der Verein kann Spenden und andere Zuwendungen annehmen. Über die Annahme entscheidet das Direktorium.

 

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Austritt,
    2. durch Ausschluss,
    3. bei natürlichen Personen durch deren Tod,
    4. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  2. Der Austritt muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Direktorium erklärt werden. Er kann nur unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen.
  3. Ein Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Dieser liegt unter anderem vor, wenn das Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt oder grob gegen das Vereinsinteresse verstößt. Er bedarf eines mit 2/3-Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Antrag auf Ausschließung ist durch das Direktorium zu stellen. Dem Mitglied ist innerhalb von einer Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag zu äußern.

 

Abschnitt II: Organe des Vereins

 

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. das Direktorium,
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. das Kuratorium.

 

§ 9 Direktorium

  1. Das Direktorium besteht aus dem geschäftsführenden Direktor, seinen bis zu zwei Stellvertretern und weiteren Direktoren. Insgesamt können maximal neun Direktoren bestellt werden.
  2. Der geschäftsführende Direktor (Vorstandsvorsitzender) und seine bis zu zwei Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und sind alle einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.
  3. Die Direktoren müssen Mitglieder des Vereins und Professoren der Leibniz Universität Hannover sein. Die Direktoren werden von dem Kuratorium auf Vorschlag des Direktoriums bestellt und abberufen. Die ersten Direktoren werden von den Gründungsmitgliedern bestellt.
  4. Das Direktorium führt die Aufgaben aus, die ihm die Mitgliederversammlung übertragen hat. Über seine Geschäftsführung hat das Direktorium dem Kuratorium und der Mitgliederversammlung in einem Jahresbericht und einer Jahresrechnung Rechenschaft zu geben.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Direktoriumsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des geschäftsführenden Direktors den Ausschlag.
  6. Die Mitglieder des Direktoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel in Präsenz statt. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss des Direktoriums online oder hybrid (online/Präsenz) stattfinden. Die online teilnehmenden Mitglieder sind stimmberechtigt. Online abgegebene Stimmen müssen schriftlich bestätigt werden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder das Direktorium, das Kuratorium oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
  3. Zuständig für die Festlegung der Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist das Direktorium. Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Eine Angelegenheit muss nachträglich auf die Tagungsordnung gesetzt werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder beantragt wird und der Antrag mindestens eine Woche vor Abhaltung der Versammlung beim geschäftsführenden Direktor schriftlich eingereicht wurde.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
    2. die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Kuratoriums,
    3. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
    4. die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
    5. die Stellungnahme zu Fragen, die der Versammlung von dem Direktorium, dem Kuratorium oder einem Drittel der Mitglieder (Absatz 3 Satz 3) unterbreitet werden,
    6. die Stellungnahme zu Berichten des Direktoriums und des Kuratoriums.
  5. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Kuratoriums. Über den Hergang der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von acht Wochen nach der Versammlung zu übersenden.
  6. Die ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.
  7. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden, ein Vertreter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenden Stimmberechtigten gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen, den Ausschluss eines Mitgliedes, die Abwahl eines Mitglieds des Kuratoriums, die Art, Höhe und Fälligkeit der zu leistenden Beiträge bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Beschlüsse über die Änderung des Zwecks, eine Auflösung des Vereins und eine Änderung des Anfallberechtigten bedürfen einer Vier-Fünftel-Mehrheit.
  9. Sind bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, über den Ausschluss eines Mitglieds, die Abwahl eines Mitglieds des Kuratoriums, über die Auflösung des Vereins, Zweckänderungen oder Änderungen des Anfallberechtigten nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten, so kann das Direktorium über den Beschlussgegenstand schriftlich die Stimmen der nicht anwesenden Mitglieder einholen. Die eingeholten Stimmen sind zu dem Abstimmungsergebnis der Mitgliederversammlung hinzuzurechnen. Das Stimmverfahren ist spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung abgeschlossen. Das Ergebnis der Abstimmung ist vom Vorstand sämtlichen Mitgliedern mitzuteilen.
  10. Jedes ordentliche Vereins-, Direktoriums- und Kuratoriumsmitglied kann in der Mitgliederversammlung hinsichtlich jedes Beschlussgegenstandes eine geheime Abstimmung verlangen.

 

§ 11 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens zwölf Mitgliedern.
  2. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Direktoriums von der Mitgliederversammlung für die Zeit von vier Jahren gewählt. Wählbar sind natürliche Personen ohne Rücksicht darauf, ob sie Mitglied des Vereins sind. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  4. Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
    1. die Bestellung, Entlastung und Abberufung des geschäftsführenden Direktors, seiner bis zu zwei Stellvertreter und der übrigen Direktoren,
    2. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins gegenüber den Direktoren,
    3. die Beratung, Unterstützung und Überwachung des Direktoriums,
    4. die Stellungnahme zu Berichten und Fragen des Direktoriums,
    5. die Beschlussfassung über eine Prüfung der Haushaltsführung des Vereins und die Bestellung der Prüfer.

Das Kuratorium kann Maßnahmen der Geschäftsführung seiner Zustimmung unterwerfen.

  1. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
  2. Das Kuratorium tagt zumindest einmal jährlich. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Kuratoriumssitzung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, das Direktorium oder ein Drittel der Kuratoriumsmitglieder dies bei dem Kuratoriumsvorsitzenden beantragen. Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung zu einer Kuratoriumssitzung ist der Kuratoriumsvorsitzende. Zu einer ordentlichen Kuratoriumssitzung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, zu einer außerordentlichen Kuratoriumssitzung mit einer Frist von mindestens einer Woche unter der Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Eine Angelegenheit muss nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn ein Drittel der Kuratoriumsmitglieder dies verlangen.
  3. Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für die Abberufung eines Direktors bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Stimmabgabe kann in der Sitzung, schriftlich oder fernmündlich mit anschließender schriftlicher Bestätigung erfolgen. Stellvertretung ist nicht zulässig.
  4. Jedes Kuratoriumsmitglied kann in der Kuratoriumssitzung hinsichtlich jedes Beschlussgegenstandes eine geheime Abstimmung verlangen.

 

Abschnitt III: Auflösung und Vermögensanfall

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stifterverband für die deutsche Wissenschaft, der es unmittelbar und ausschließlich für die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet des Finanzwesens zu verwenden hat.

 

Das Datum der Errichtung dieser Satzung ist der 15. Oktober 2008.